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Die VdPB: Fragen & Antworten (FAQ)

Hier finden Sie häufige Fragen zur Vereinigung der Pflegenden in Bayern – und natürlich alle Antworten.
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FAQ zur Vereinigung der Pflegenden in Bayern

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Welche Rechtsform hat die VdPB?

Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR). Damit ist die VdPB auf Augenhöhe zum Beispiel mit Heilberufe-Kammern.

Welche Aufgaben hat die VdPB?

Gemäß ihrer Satzung hat die VdPB u. a. folgende Aufgaben:

  • Die Interessen der beruflich Pflegenden vertreten, fördern und stärken
  • die Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der Pflegeberufe zu fördern und Fort- und Weiterbildungsangebote zu entwickeln
  • sich bei der Erarbeitung, Fortschreibung und Evaluation von Qualitätsrichtlinien für die Pflege unter Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft zu beteiligen
  • Erhebungen zum Arbeitskräftebedarf in der Pflege und zur Arbeitssituation von beruflich Pflegenden durchführen
  • Gerichten und Behörden Gutachten erstatten bzw. geeignete Sachverständige benennen
  • einen Entwurf einer Berufs- und Weiterbildungsordnung unter Beteiligung des Fachbeirats nach Art. 25 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft zu erstellen
  • Die VdPB-Mitglieder beraten: in berufsrechtlichen, berufsethischen und fachlichen Fragen.

Was leistet die VdPB für ihre Mitglieder?

Die VdPB

  • vertritt die Interessen der Pflegenden in Bayern gegenüber Politik und Gesellschaft
  • versorgt ihre Mitglieder mit aktuellen Infos
  • vermittelt bei Streitigkeiten – wie beispielsweise um pflegefachliche Inhalte – zwischen Mitgliedern und Arbeitgebern
  • berät und unterstützt in berufsrechtlichen, ethischen und fachlichen Fragen

Wie unabhängig ist die VdPB?

  • Die VdPB verwaltet sich selbst.
  • Im Vorstand und der Delegiertenversammlung sind ausschließlich beruflich Pflegende vertreten. Arbeitgeber oder Einrichtungsträger können hier nicht mitwirken.
  • Um ihre Aufgaben zu erfüllen, erhält die VdPB staatliche Zuschüsse. Die Finanzierung der VdPB ist gesetzlich geregelt und gesichert. Das Beispiel des Bayerischen Jugendrings zeigt, dass eine staatlich finanzierte Körperschaft erfolgreich und unabhängig zum Wohl der von ihr Vertretenen arbeiten und deren Interessen kraftvoll und wirksam wahrnehmen kann.
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FAQ zur Mitgliedschaft in der VdPB

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Wer kann VdPB-Mitglied werden?

Ordentliche Mitglieder werden können Angehörige von Pflegeberufen, die ihren Beruf in Bayern ausüben ODER ihren Beruf zurzeit nicht ausüben, aber ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben:

  • Pflegefachpersonen (mit mindestens dreijähriger Ausbildung)
  • Pflegefachhelfer/innen bzw. Pflegefachassistenzpersonen (mit mindestens einjähriger landesrechtlicher Ausbildung bzw. 18-monatiger Ausbildung in der Pflegefachassitenz nach bundesrechtlicher Regelung)
  • Absolventen/-innen von Studiengängen in der Pflege

Die außerordentliche Mitgliedschaft ohne Stimmrecht steht offen für

  • Auszubildende in Pflegeberufen
  • Beschäftigte in Pflegeberufen, die ihren Abschluss im Ausland erworben haben und noch im Anerkennungsverfahren stehen
  • Studierende pflegewissenschaftlicher Studiengänge an bayerischen Hochschulen

Die früher mögliche institutionelle Mitgliedschaft für Berufsverbände und Gewerkschaften wurde mit der Novellierung der gesetzlichen Grundlage abgeschafft.

Mehr erfahren: Was sie über die Mitgliedschaft wissen sollten

Welchen Nachweis muss ich vorlegen?

Wenn Sie die Mitgliedschaft in der VdPB beantragen, müssen Sie eines der folgenden Dokumente vorlegen:

  • Berufsurkunde (Fach- und Assistenzpersonen mit abgeschlossener Ausbildung)
  • Ausbildungsnachweis (Auszubildende)
  • Immatrikulationsbescheinigung (Studierende)
  • Nachweis über im Ausland erworbene Abschlüsse und Stand des Anerkennungsverfahrens (Beschäftigte im Anerkennungsverfahren)

Hier können Sie die Mitgliedschaft beantragen

Muss ich Mitgliedsbeiträge zahlen?

Nein! Die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Pflegenden in Bayern ist beitragsfrei.

Steht die Mitgliedschaft auch pflegenden Angehörigen offen?

Nein, die VdPB ist eine Vereinigung der professionell Pflegenden in Bayern. Mitglied werden können nur beruflich oder akademisch ausgebildete Fachpersonen, Pflegefachhelferinnen und Pflegefachhelfer und Auszubildende aus Pflegeberufen sowie Studierende aus den Pflegestudiengängen.

Können ehrenamtlich Tätige VdPB-Mitglied werden?

Nein, die VdPB-Mitgliedschaft steht nur beruflich Pflegenden mit entsprechender fachlicher Ausbildung offen.

Warum ist die Mitgliedschaft in der VdPB freiwillig?

Anders als eine Pflegekammer hat die VdPB keine Pflichtmitgliedschaft. Die VdPB hält die Freiwilligkeit für ein hohes demokratisches Gut, auf dessen Basis sich eine wirksame und legitimierte Interessenvertretung verwirklichen lässt, und legt Wert darauf, dass sich die beruflich Pflegenden aus Überzeugung zu einer Mitgliedschaft entschließen.

Mehr erfahren: zum Vergleich Pflegekammer – VdPB

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FAQ zu den Gremien der VdPB

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Welche Gremien gibt es in der VdPB?

  • Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem/r Präsidenten/-in und zwei Vizepräsidenten/-innen sowie acht weiteren Mitgliedern. Gewählt wird er für eine Amtszeit von fünf Jahren. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der/die Präsident/in vertritt die VdPB nach außen und leitet die Geschäftsstelle. Hier können Sie unser Präsidium und den Vorstand kennenlernen.

  • Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung beschließt die grundsätzlichen Angelegenheiten der VdPB, z. B. den Haushaltsplan und die Satzungen. Mindestens einmal jährlich wird eine ordentliche Delegiertenversammlung einberufen

Wer sitzt in den VdPB-Gremien?

Im Vorstand und in der Delegiertenversammlung der VdPB sind ausschließlich beruflich Pflegende vertreten. Arbeitgeber oder Einrichtungsträger können hier nicht mitwirken!

Präsidium und Vorstand werden von der Mitglieder- oder der Delegiertenversammlung gewählt.

Kann ich mich um einen Sitz im Vorstand oder Präsidium bewerben?

Ja, alle ordentlichen VdPB-Mitglieder sind stimmberechtigt und können auch selbst für Sitze im Präsidium und Vorstand kandidieren. Im April 2019 wurden in der ersten VdPB-Mitgliederversammlung Präsidium und Vorstand für fünf Jahre gewählt.

Die nächsten Wahlen finden 2026 statt.

Mitglieder- und Delegiertenversammlung: Was ist der Unterschied?

Sind bis zu 1.000 Personen Mitglieder der VdPB, so treffen sie sich zur Mitgliederversammlung.
Ab 1.000 Mitgliedern tritt an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Delegiertenversammlung:

  • Die Delegierten werden jeweils für fünf Jahre gewählt.
  • Ab 1.000 Mitgliedern werden 100 Delegierte entsandt, ab 10.000 Mitgliedern 120 Delegierte.
  • Die Delegierten dürfen ausschließlich die Interessen der Pflegenden vertreten, nicht die der Arbeitgeber.

Welche Aufgaben hat die Delegiertenversammlung?

Die Delegiertenversammlung der VdPB wählt den Vorstand und beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten (z. B. Haushaltsplan, Satzung, Bildung von Ausschüssen usw.).

Ich bin VdPB-Mitglied. Wie kann ich einen Antrag in eine Mitglieder-/Delegiertenversammlung einbringen?

Sie können Ihren Antrag per E-Mail, Fax oder Post an den VdPB-Vorstand schicken. Er muss spätestens 14 Tage vor der Versammlung vorliegen.
Hier finden Sie die VdPB-Kontaktdaten

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FAQ: Vergleich Pflegekammer – VdPB

Was unterscheidet die VdPB von einer Pflegekammer?

Die VdPB ist ein Organ beruflicher Selbstverwaltung für die Pflegenden in Bayern. Es gibt jedoch drei wesentliche Unterschiede zwischen der VdPB und einer Pflegekammer; alle drei betreffen die Mitgliedschaft:
Sie ist bei der VdPB anders als bei Pflegekammern 1. freiwillig, 2. beitragsfrei und sie steht 3. auch Hilfskräften offen.
Was die Mitgestaltung betrifft, hat die VdPB ähnliche Möglichkeiten und Grenzen wie eine Pflegekammer. Sehen Sie hier den Vergleich im Detail:

Pflegekammer VdPB
Pflichtmitgliedschaft für Fachkräfte Freiwillige Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft ist kostenpflichtig. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
Die VdPB erhält staatliche Zuschüsse zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Finanzierung der Körperschaft ist im Gesetz zur Errichtung einer Vereinigung der Pflegenden in Bayern geregelt und damit gesetzlich gesichert.
Pflegefachhelferinnen und Pflegefachhelfer können Mitglied werden, haben jedoch keine Rechte. In der VdPB genießen auch Pflegefachhelferinnen und Pflegefachhelfer alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds wie z. B. das aktive und passive Wahlrecht.
Dialogpartnerin der Politik und anderer wichtiger Akteure – und auf Augenhöhe mit Heilberufe-Kammern Dialogpartnerin der Politik und anderer wichtiger Akteure – und auf Augenhöhe mit Heilberufe-Kammern.

Im Gründungsgesetz wurde festgelegt, dass die VdPB bei allen Gesetzgebungsverfahren und sonstigen bedeutsamen politischen Vorhaben, die die Pflege betreffen, anzuhören ist. Damit ist die VdPB eine wichtige Ansprechpartnerin der Politik genauso wie zum Beispiel auch der Ärztekammer.

Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR).

Die VdPB hat dieselbe Rechtsform wie Heilberufe-Kammern: Beide sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das heißt, sie wurden durch ein Gesetz gegründet und übernehmen bestimmte Aufgaben für den Staat.

Selbstverwaltung Die VdPB ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen. Damit hat die VdPB das Recht zur Selbstverwaltung wie eine Kammer. Die Organe, also die Entscheidungsgremien der Vereinigung der Pflegenden in Bayern, sind wie bei der Ärztekammer ein Vorstand und eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung.
Keine Beteiligung an Tarifverhandlungen (das ist Aufgabe der Tarifparteien, also der Arbeitgeber und der Gewerkschaften).
Keine Regelung der Ausbildung (das ist Aufgabe des Bundes).
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Kontakt

Vereinigung der Pflegenden in Bayern
Geschäftsstelle

Prinzregentenstraße 24
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Telefon: 089 54 199 85-0
Fax: 089 54 199 85-99
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