Bereits Mitte Oktober hat das Bundesgesundheitsministerium seine Teststrategie um Empfehlungen zum Einsatz von Corona-Schnelltests in Pflegeeinrichtungen ergänzt. Daraus haben sich zahlreiche Fragen zur praktischen Handhabung ergeben, die sich vor allem um die tatsächliche Durchführung dieser Antigen-Tests drehen. Unter welchen Umständen und mit welchem Personaleinsatz können die erwünschten Ziele erreicht werden, wenn die Durchführung des Tests der Ausübung von Heilkunde zuzuordnen ist?
Die VdPB sieht die sogenannte Heilkundeübertragung, hier Durchführung der Schnelltests durch Pflegefachkräfte, durch § 5a des Infektionsschutzgesetztes InfSG abgedeckt. Das hat die VdPB in einem mit juristischer Begleitung verfassten Positionspapier begründet und mit einem Muster für eine Verfahrensbeschreibung hinterlegt.
Die Dokumente können hier heruntergeladen werden und sind als Angebote der VdPB zu verstehen, die an die Gegebenheiten vor Ort und die geltenden Hygienekonzepte angepasst werden sollten.
VdPB Position zum Einsatz von Corona-Schnelltests
Verfahrensbeschreibung zum Einsatz von Corona-Schnelltests in Pflegeeinrichtungen
Krankenpfleger, Lehrer für Pflegeberufe, Leiter einer Pflegeeinrichtung in Altötting
Kinderkrankenpfleger, Stationsleiter Kinderchirurgie
in Augsburg
Vereinigung der Pflegenden in Bayern
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